Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fritz Robering GmbH & Co. KG, Möllberger Straße 2, 32602 Vlotho-Uffeln


I. Geltung

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Lieferverträge. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen; andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind bis zum Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Vertrag und jede Vertragsänderung kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Einwendungen gegen unsere schriftliche Auftragsbestätigung sind unverzüglich nach deren Zugang zu erheben, im Übrigen ausgeschlossen. Erklärungen unserer Mitarbeiter oder Beauftragten insbesondere Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung dar. Die Möglichkeit zur Änderung vereinbarter  Modalitäten im Falle höherer Gewalt und Störungen des Betriebsablaufs durch inner- oder außerbetriebliche Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, bleibt vorbehalten.


III. Schutzrechtsverletzung

Der Käufer ist verpflichtet, uns von Forderungen aus der Verletzung von Schutzrechten freizustellen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf Angaben des Käufers im Zusammenhang mit der Produktherstellung beruht oder anderweitig von ihm zu vertreten ist.


IV. Gefahrtragung

Im kaufmännischen Verkehr erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Käufers; das gilt auch für frachtfreie Lieferungen vom Sitz des Lieferanten. Wir führen den Versand nach unserem Ermessen durch, sofern der Käufer keine besonderen Weisungen dafür erteilt hat. Transportschäden berühren unsere Vergütungsforderungen nicht. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verzögerung der Versendung geht die Gefahr im Zeitpunkt unserer Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Auslieferung erfolgt unfrei ohne Verpackung.


V. Lieferumfang

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet. Produktionsbedingte Minderungen der Liefermengen sind bis zu 10% der Auftragsmenge vom Käufer zu akzeptieren. Gleiches gilt für produktionsbedingte Mehrlieferungen; diese sind vom Käufer zu vergüten.


VI. Liefertermine

1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin ist nicht bindend. Die angegebene voraussichtliche Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, verlängert sich im Falle nachträglicher Auftragsänderungen, und auch, falls der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Leistung in Verzug ist, insbesondere mit der Gewährleistung einer geeigneten Entladestelle und ihrer Zuwegung.

2. Sollte ausnahmsweise ausdrücklich und schriftlich ein avisierter Liefertermin als bindend vereinbart worden sein, so haften wir für Verzugsschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit oder einer Verzögerung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unserem Vorlieferanten sowie aufgrund von Streiks oder Transporthindernissen sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Käufer daraus ein Anspruch auf Ersatz eines damit im Zusammenhang stehenden Schadens erwächst.


VII. Preise

Die Preise verstehen sich freibleibend zuzüglich der bei Rechnungsstellung aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonti werden nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt, die Kosten für Verpackung und Versendung sowie Zahlungskosten, insbesondere Diskont- oder Inkassospesen, trägt der Käufer. Kosten, die durch nachträgliche Änderung der Bestellung entstehen, trägt der Käufer.


VIII. Gewährleistung

1. Mit der Entladung durch den Käufer oder dessen Beauftragte nimmt der Käufer die Lieferung ab. Er bestätigt mit der Unterzeichnung der Versandpapiere die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung, insbesondere Stückzahl, Typ und Abmessungen. Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer Transportschäden unbeschadet der Regelungen unter IV. auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer Mängelrügen unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich zu erheben, und Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit, wie in §§ 438, 479 und 634a BGB, längere Fristen gesetzlich zwingend geregelt sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

2. Änderungen zur technischen Verbesserung oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen lösen keine MaÅNngelansprüche aus. Das Gleiche gilt für Mängel, die auf Anordnungen des Käufers oder seiner Subunternehmer beruhen oder auf die Beschaffenheit seiner Vorleistungen oder auf sonstige Fremdeinwirkung zurückzuführen sind. Ferner entfällt die Gewährleistung, wenn die Lieferung ohne unsere Zustimmung durch den Käufer oder einen Dritten verändert, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verdreckt oder außer Funktion gesetzt wurde. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

3. Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, hat der Käufer das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder auf das Fehlen von Eigenschaften zurückzuführen sind, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind, über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen. Im kaufmännischen Verkehr sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und für den Einbau oder für das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ausgeschlossen.

4. Die Kosten, die durch eine unberechtigte Rüge eines vermeintlichen Mangels entstehen, trägt der Käufer. Berechnet wird die für eine Auftragserteilung übliche Vergütung.

5. Herstellungsbedingte handelsübliche Maß- und Formabweichungen in Länge, Breite und Dicke stellen keinen Mangel dar, wenn nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart oder von uns anerkannt worden ist. Gleiches gilt für Schwankungen der Rohmaterialeigenschaften (beispielsweise Säurebeständigkeit, UV-Beständigkeit, Schlagzähigkeit usw.) und Farbtönung.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Käufer darf die Ware bis zu ihrer Bezahlung nur im Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, nicht aber sie an Dritte sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit an uns sicherungshalber ab, und zwar auch, soweit die Ware verarbeitet ist. Nimmt der Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern entgegen, so wirkt diese Entgegennahme als für uns erfolgt; der Käufer ist bezüglich dieser entgegengenommenen Werte unser Treuhänder. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, so beschränkt sich die Abtretung der Forderungen an uns auf die Höhe unseres jeweiligen Vergütungsanspruchs. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen die Forderungen um mehr als 25 %, so geben wir auf Verlangen des Käufers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

2. Für jede Beschädigung oder Vernichtung der gelieferten Ware haftet der Käufer. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Käufer hat uns ferner jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zum Zweck ihrer Besichtigung zu verschaffen und trägt alle Kosten, die uns durch die Wahrnehmung unserer Eigentumsrechte entstehen, insbesondere die eines etwaigen Interventionsverfahrens. Von Pfändungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.

3. Für den Fall der Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einer anderen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an der Hauptsache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer die Hauptsache unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Käufer die Ware verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller und erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen, die der Käufer lediglich für uns verwahrt.

4. Allein die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns oder unser bloßes Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


X. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungsforderungen sind sofort bei Lieferung fällig; dies gilt auch für die entsprechenden Vergütungsanteile bei Teillieferungen. Im kaufmännischen Verkehr berühren MaÅNngelrügen die Fälligkeit der Zahlungsforderungen nicht. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur ermächtigt, wenn Ihnen dazu eine entsprechende Inkassovollmacht schriftlich erteilt worden ist. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Forderungen sofort zahlbar. Wir sind berechtigt, im Falle des Verzugs weitere Teillieferungen bis zur Zahlung zu verweigern, ohne zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Ferner sind wir berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Scheck- oder Wechselprotest, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung auch wegen noch nicht fälliger Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung unserer Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Ferner sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und bereits ausgelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Daneben bestehen die gesetzlichen Sicherungsrechte.

2. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung, der es entgegengehalten werden soll.


XI. Haftungsbeschränkung und Produkthaftung

Auf Schadensersatz haften wir nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Haften wir gesamtschuldnerisch mit dem Käufer für einen Produktfehler, hat uns der Käufer von Produkthaftungsansprüchen freizustellen; soweit Produkthaftungsansprüche Dritter durch uns befriedigt werden, ist uns der Käufer zum vollständigen Ausgleich verpflichtet. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Käufers gegen uns sind ausgeschlossen. Der Freistellungs- und Ausgleichsanspruch sowie der Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs gelten nicht, soweit der Produktfehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder durch unsere Hilfspersonen beruht oder wir ihn arglistig verschwiegen haben.


XII. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Im kaufmännischen Verkehr gilt sowohl im Inlands- als auch im Auslandsgeschäft das für Sachverhalte ohne Auslandsberührung anwendbare deutsche Recht. Soweit wir zur Durchsetzung unserer Rechte im Ausland gerichtliche oder zwangsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, ist der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten in dem Verhältnis unseres Obsiegens zum etwaigen Unterliegen verpflichtet. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt der Ort unseres Sitzes als Gerichtsstand und als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen.


XIII. Salvatorische Klausel

Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich weitestgehend nahe kommt.

Stand: April 2018


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